Artikel 15
Das vorliegende Übereinkommen berührt nicht den Grundsatz, daß die Delikte, auf die den Artikeln 2 und 5 Bezug genommen ist, in jedem Lande im Einklang mit den allgemeinen Regeln seiner innerstaatlichen Gesetzgebung bestimmt, verfolgt und bestraft werden sollen.
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