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Artikel 15 Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 15

(1) Klagen über Ansprüche aus Schadensfällen, die sich im Durchgangsverkehr ereignen, können ausschließlich vor den Gerichten des Durchgangsstaates erhoben werden. Ist nach dem Recht des Durchgangsstaates ein Gerichtsstand in diesem Staate nicht gegeben, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich der Schadensfall ereignet hat. Das Recht der Parteien, die Zuständigkeit der Gerichte des Ausgangsstaates oder eines anderen Staates zu vereinbaren, bleibt unberührt. Hat weder der Ersatzberechtigte noch der Ersatzpflichtige im Durchgangsstaate seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, gilt die in den Sätzen 1 und 2 getroffene Regelung nicht.

(2) Den Angehörigen eines der vertragschließenden Teile, die vor den nach Absatz 1 zuständigen Gerichten des anderen vertragschließenden Teiles als Kläger oder Intervenienten Ansprüche aus Schadensfällen im Durchgangsverkehr geltend machen, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder mangels eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltes eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung für die Prozeßkosten oder eine Vorauszahlung zur Deckung der Gerichtskosten nicht auferlegt werden.

(3) Rechtskräftige Entscheidungen der nach Absatz 1 zuständigen Gerichte des einen vertragschließenden Teiles, die über Ansprüche aus Schadensfällen im Durchgangsverkehr ergehen, werden im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles anerkannt und vollstreckt; das gleiche gilt für gerichtliche Vergleiche und Kostenentscheidungen. Das Verfahren bei der Anerkennung und Vollstreckung richtet sich nach den Artikeln 20 bis 24 und 26 bis 31 des österreichisch-deutschen Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe vom 21. Juni 1923, die Inhalt dieses Abkommens werden. Die Bezugnahmen auf Artikel 25 in den Artikeln 24 und 26 sind gegenstandslos.

(4) Ist an dem Schadensfall ein Fahrzeug beteiligt, dessen Halter der Ausgangsstaat oder ein Sondervermögen des Ausgangsstaates ist, und ist nach Absatz 1 ein Gericht des Durchgangsstaates zuständig, unterwirft sich der Ausgangsstaat hinsichtlich der Ansprüche aus diesem Schadensfall der Gerichtsbarkeit des Durchgangsstaates.

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