Artikel 15
Die Vertragsparteien empfehlen ihren jeweiligen Eisenbahnen,
- – die technischen Verfahren so zu gestalten, daß der Grenzaufenthalt so kurz wie möglich gehalten wird;
- – alles zu tun, um für bestimmte, von den Eisenbahnen festzulegende Gütertransporte ein besonderes Beförderungssystem einzuführen, das den raschen Grenzübertritt ohne nennenswerte Aufenthalte erlaubt (Güterzüge ohne nennenswerte Grenzaufenthalte).
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006040
Dokumentnummer
NOR12066306
alte Dokumentnummer
N4199763157J
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