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Artikel 15 Schengener Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 15

Die Vertragsparteien empfehlen ihren jeweiligen Eisenbahnen,

  1. die technischen Verfahren so zu gestalten, daß der Grenzaufenthalt so kurz wie möglich gehalten wird;
  2. alles zu tun, um für bestimmte, von den Eisenbahnen festzulegende Gütertransporte ein besonderes Beförderungssystem einzuführen, das den raschen Grenzübertritt ohne nennenswerte Aufenthalte erlaubt (Güterzüge ohne nennenswerte Grenzaufenthalte).

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006040

Dokumentnummer

NOR12066306

alte Dokumentnummer

N4199763157J

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