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ARTIKEL 15 Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

DURCHSETZUNG

ARTIKEL 15

  1. 1.Unbeschadet der Absätze 2 und 3 gewährleistet jede Vertragspartei, dass die sich aus diesem Übereinkommen, insbesondere den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten, ergebenden Rechte vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht werden können.2.In Fällen, die sich auf nach diesem Übereinkommen zu genehmigende tatsächliche oder potenzielle Flugdienste auswirken können, verfügen die Organe der Europäischen Gemeinschaft über die Befugnisse, die ihnen nach den Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in Anhang I Bezug genommen wird oder die dort aufgeführt sind, ausdrücklich übertragen sind.3.In allen Fragen der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen und Beschlüssen der Organe der Europäischen Gemeinschaft, die sich auf dieses Übereinkommen, insbesondere die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte stützen, ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet, zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200130

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