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Artikel 15 Rückübernahmeabkommen (Schweiz, Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 15

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit Einlangen der Notifikation in Kraft.

Geschehen zu Bern am 3. Juli 2000 in drei Urschriften in deutscher Sprache.

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