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Artikel 15. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 15.

Der Nachweis der Zustellung erfolgt entweder durch einen Zustellausweis, der datiert, mit der Unterschrift des Zustellorgans und des Übernehmers sowie mit dem Gerichtssiegel versehen sein muß, oder durch ein Zeugnis des ersuchten Gerichtes, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben.

Schlagworte

Zustellnachweis, Zustellschein

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012191

Dokumentnummer

NOR40251410

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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