Artikel 15 Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.1978

ARTIKEL 15

Artikel 15

Vertretung, Ausstellung von Flugscheinen und Werbung

1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften eines jeden Vertragschließenden Teiles sowie der Genehmigung durch die zuständigen Behörden ist das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines jeden Vertragschließenden Teiles berechtigt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles im Interesse des Betriebes der vereinbarten Fluglinien seine eigene, mit technischem und kaufmännischem Personal besetzte Vertretung zu unterhalten. Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile haben der genannten Vertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben jede mögliche Hilfe zu leisten.

2. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat weiters vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles die Möglichkeit, Beförderungsdokumente auszustellen und seine Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles durch Werbung zu fördern.

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