vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Luftverkehrsabkommen (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Artikel 15

Beratungen

(1) Im Geiste einer engen Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten oder jedwede damit zusammenhängende Frage zu besprechen.

(2) Sofern nicht anders durch die Vertragsparteien vereinbart, haben diese Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von sechzigTagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts eines solchen Ersuchens zu beginnen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012473

Dokumentnummer

NOR12155843

alte Dokumentnummer

N9199530549L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)