vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Haager Straßenverkehrsübk

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1975

Artikel 15

Dieses Übereinkommen hat keinen Vorrang gegenüber anderen Übereinkommen, deren Vertragsparteien die Vertragsstaaten sind oder werden und die auf besonderen Gebieten die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall regeln.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

10002339

Dokumentnummer

NOR12030217

alte Dokumentnummer

N2197515550R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)