Artikel 15
1. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2. Jede Partei kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausweiten. Für dieses Hoheitsgebiet tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab dem Tag, an dem die Erklärung dem Generalsekretär zugegangen ist, in Kraft.
3. Jede Erklärung gemäß Absatz 1 oder 2 dieses Artikels kann für jedes in einer derartigen Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Gesetzesnummer
10009670
Dokumentnummer
NOR12122366
alte Dokumentnummer
N7198813439L
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