Artikel 15 Gerichtliche Kontrolle Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften – 2. Protokoll

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2009

Artikel 15 Gerichtliche Kontrolle

(1) Der Gerichtshof ist für Klagen von natürlichen oder juristischen Personen zuständig, mit denen diese sich gegen eine ihnen gegenüber ergangene oder sie unmittelbar und individuell betreffende Entscheidung der Kommission wegen eines Verstoßes gegen Artikel 8 oder eine hierzu erlassene Vorschrift oder wegen Ermessensmißbrauch richten.

(2) Artikel 168a Absätze 1 und 2, Artikel 173 Absatz 5, Artikel 174 Absatz 1, Artikel 176 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 185 und 186 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gelten entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20006613

Dokumentnummer

NOR40113417

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