vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Einfuhr von Umschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1962

Artikel 15

1. Die Regierungen der Mitgliedstaaten des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sowie der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden

  1. a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
  2. b) durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
  3. c) durch Beitritt.

2. Dieses Abkommen liegt bis einschließlich 31. März 1961 in Brüssel am Sitz des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur Unterzeichnung durch die Regierungen der in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.

3. Im Falle des Absatzes 1 lit. b bedarf dieses Abkommen der Ratifikation durch die Signatarstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Verfahren.

4. Die Regierung eines jeden Staates, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn sie der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens einlädt.

5. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte