Artikel 15
Die Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefaßt. Im Fall der Stimmengleicheit (Anm.: richtig: Stimmengleichheit) entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Die Geschäftsordnung bestimmt das Anwesenheitserfordernis zur Beschlußfähigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007300
Dokumentnummer
NOR12080032
alte Dokumentnummer
N5199319272L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
