Artikel 15 EFTA - Parlamentarischer Ausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 15

  1. 1. Ein EFTA-Staat, der vom EWR-Abkommen zurücktritt, scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag, an dem der Rücktritt wirksam wird, aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.
  2. 2. Ein EFTA-Staat, der den Europäischen Gemeinschaften beitritt, scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag, an dem der Beitritt wirksam wird, aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.
  3. 3. Die Regierungen der verbleibenden EFTA-Staaten entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen über die erforderlichen Änderungen, die an diesem Abkommen vorzunehmen sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10007397

Dokumentnummer

NOR12080445

alte Dokumentnummer

N5199319744L

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