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Artikel 15 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.2002

Artikel 15

Grenzen der Geschäftstätigkeit

(1) Der ausstehende Gesamtbetrag im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank darf den Gesamtbetrag ihres unverminderten gezeichneten Kapitals und der zu den ordentlichen Kapitalbeständen gehörenden Reserven und überschüsse zu keiner Zeit übersteigen.

(2) Der ausstehende Gesamtbetrag im Rahmen der Sondergeschäfte der Bank, die im Zusammenhang mit einem Sonderfonds stehen, darf den Gesamtbetrag der zu dem Sonderfonds gehörenden unverminderten Sonderbestände zu keiner Zeit übersteigen.

(3) Werden Darlehen aus Mitteln gewährt, welche die Bank durch Kreditaufnahme beschafft hat und auf welche die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a vorgesehene Abrufverpflichtung Anwendung findet, so darf der Gesamtbetrag des ausstehenden und in einer bestimmten Währung an die Bank zahlbaren Darlehenskapitals den zurückzahlbaren Gesamtkapitalbetrag des von der Bank aufgenommenen Kredits, der in derselben Währung zahlbar ist, zu keiner Zeit übersteigen.

  1. (4) a) Werden nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Investitionen aus den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank vorgenommen, so darf der ausstehende Gesamtbetrag zu keiner Zeit den vom Gouverneursrat festgelegten Prozentsatz des Gesamtbetrags des eingezahlten Stammkapitals der Bank einschließlich der zu ihren ordentlichen Kapitalbeständen zählenden Reserven und Überschüsse übersteigen.
  2. b) Zu dem Zeitpunkt, zu dem eine bestimmte Investition nach Buchstabe a vorgenommen wird, darf ihr Betrag einen vom Direktorium für alle Investitionen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzten Hundertsatz des Eigenkapitals der betreffenden Einrichtung oder des betreffenden Unternehmens nicht übersteigen. In keinem Fall darf die Bank sich bemühen, durch eine solche Investition eine beherrschende Beteiligung an der betreffenden Einrichtung oder dem betreffenden Unternehmen zu erwerben.

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