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Artikel 15 Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1991

Schlußbestimmungen

Artikel 15

1. Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Das Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres nach dem Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von einer der beiden Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt wird.

3. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die am 24. März 1966 in Wien unterzeichnete Vereinbarung über den Straßengüterverkehr zwischen Österreich und Spanien *) außer Kraft.

Geschehen zu Madrid, am 17. Juli 1987 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 218/1966

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10012058

Dokumentnummer

NOR12152683

alte Dokumentnummer

N9199115114J

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