Schlußbestimmungen
Artikel 15
1. Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Das Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres nach dem Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von einer der beiden Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt wird.
3. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die am 24. März 1966 in Wien unterzeichnete Vereinbarung über den Straßengüterverkehr zwischen Österreich und Spanien *) außer Kraft.
Geschehen zu Madrid, am 17. Juli 1987 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 218/1966
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10012058
Dokumentnummer
NOR12152683
alte Dokumentnummer
N9199115114J
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