vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15. Abkommen über Internationale Ausstellungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1957

ABSCHNITT IV.

Verpflichtungen des einladenden Landes und der teilnehmenden Länder.

Artikel 15.

Die Regierung, die zu einer internationalen Ausstellung einlädt, muß einen Regierungskommissar oder einen Delegierten ernennen, der sie zu vertreten und die Durchführung der den ausländischen Teilnehmern gegenüber übernommenen Verpflichtungen zu gewährleisten hat. Der Kommissar oder Delegierte muß außerdem alle für die materielle Sicherheit der Ausstellungsgegenstände dienlichen Maßnahmen treffen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005589

alte Dokumentnummer

N1195714877R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)