Artikel 14
Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient
(1) Vorbehaltlich des Artikels 32 Absatz 2 des Übereinkommens dient die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls.
(2) Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient, überprüft regelmäßig die Durchführung dieses Zusatzprotokolls und trifft im Rahmen ihres Auftrags die notwendigen Entscheidungen, um seine wirksame Durchführung zu fördern. Sie nimmt die ihr durch dieses Zusatzprotokoll zugewiesenen Aufgaben und entsprechend die ihr durch Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a und f des Protokolls zugewiesenen Aufgaben wahr.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021
Gesetzesnummer
20011566
Dokumentnummer
NOR40235067
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