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Artikel 14 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Artikel 14

Errichtung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen

(1) Die Behörden der Vertragsstaaten können – aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften – gemeinsame Ermittlungsgruppen zum Zwecke der Aufklärung von strafbaren Handlungen, die die Ausstellung eines europäischen Haftbefehls rechtfertigen würden, errichten, dies insbesondere wenn:

  1. a) die Aufklärung einer strafbaren Handlung, die sich auf beide Vertragsstaaten erstreckt, schwierig und aufwändig ist;
  2. b) wegen der strafbaren Handlung in beiden Vertragsstaaten Ermittlungen zur Aufdeckung von strafbaren Handlungen anhängig sind, und daher eine Abstimmung der Ermittlungen erforderlich ist.

(2) Die gemeinsame Ermittlungsgruppe kommt im Einzelfall aufgrund einer Vereinbarung der Behörden zustande. Die Vereinbarung hat insbesondere Folgendes zu beinhalten:

  1. a) die Beschreibung der strafbaren Handlung, für deren Aufklärung die Ermittlungsgruppe errichtet wurde;
  2. b) den Tätigkeitsbereich;
  3. c) die Zusammensetzung der Ermittlungsgruppe beziehungsweise die Möglichkeit der Änderung der Zusammensetzung;
  4. d) den Leiter der Ermittlungsgruppe;
  5. e) die Dauer der Tätigkeit und die Voraussetzungen für eine Verlängerung;
  6. f) die Rechte und Pflichten des Beamten der Behörde des anderen Vertragsstaates;
  7. g) die Tätigkeitsbedingungen;
  8. h) die organisatorischen Maßnahmen und die Bestreitung der Betriebskosten.

(3) Bedarf der Beamte des ersuchenden Vertragsstaates im Sinne des innerstaatlichen Rechts einer Genehmigung der Justizbehörden des ersuchten Vertragsstaates für die Teilnahme an einer bestimmten Handlung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe, so darf diese Teilnahme erst nach Einholung der Genehmigung erfolgen.

(4) Die Leitung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe obliegt der vereinbarten Behörde des ersuchten Vertragsstaates; weiters sorgt diese für die für die Tätigkeit der Ermittlungsgruppe notwendigen personellen und technischen Voraussetzungen.

(5) Der in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnehmende Beamte des ersuchenden Vertragsstaates ist auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates zur selbständigen Durchführung von Amtshandlungen nicht berechtigt.

(6) Der in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnehmende Beamte des ersuchenden Vertragsstaates darf in seinem Besitz befindliche nicht klassifizierte Daten und Informationen in den gleichen Fällen und unter den gleichen Bedingungen übergeben wie er sie an seine eigenen Behörden übergeben würde.

(7) Der Zugang zu klassifizierten Daten, die zur Arbeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe für den Beamten des anderen Vertragsstaates erforderlich sind, wird von der Behörde, die die Errichtung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe genehmigt, ermöglicht, vorausgesetzt, die Daten wurden von jenen Behörden klassifiziert, die an der im vorliegenden Vertrag geregelten Zusammenarbeit teilnehmen. Für die Übergabe von Daten, die von an der Zusammenarbeit nicht beteiligten Stellen klassifiziert wurden, ist die im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten vorgesehene Genehmigung einzuholen.

(8) Der gemeinsamen Ermittlungsgruppe zur Verfügung gestellte Daten oder Informationen dürfen ausschließlich für folgende Zwecke verwendet werden:

  1. a) zur Aufklärung jener strafbaren Handlung, für die die gemeinsame Ermittlungsgruppe errichtet wurde;
  2. b) mit vorheriger Zustimmung des Vertragsstaates, der die Daten oder Informationen übergeben hat, auch zur Aufklärung oder Ermittlung anderer strafbarer Handlungen;
  3. c) zur Vorbeugung gegen die öffentliche Sicherheit unmittelbar und schwerwiegend gefährdende strafbare Handlungen beziehungsweise mit vorheriger Zustimmung des die Daten oder Informationen übergebenden Vertragsstaates in wegen solcher strafbarer Handlungen eingeleiteten Strafverfahren.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40208591

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