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Artikel 14 WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 14

Konsultationen und Streitbeilegung

14.1 Konsultationen und die Streitbeilegung im Hinblick auf jede die Tätigkeit dieses Übereinkommens berührende Angelegenheit finden unter der Schirmherrschaft des Streitbeilegungsorgans statt und folgen sinngemäß den Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung.

14.2 Auf Ersuchen einer Streitpartei oder aus eigenem Antrieb kann ein Untersuchungsausschuß eine technische Sachverständigungsgruppe einsetzen, um in Fragen technischer Natur, die eine eingehende Prüfung durch Sachverständige erfordern, Beistand zu leisten.

14.3 Für technische Sachverständigengruppen gelten die im Anhang 2 angeführten Verfahren.

14.4 Die oben dargelegten Streitbeilegungsbestimmungen können in Fällen angerufen werden, in denen ein Mitglied der Meinung ist, daß ein anderes Mitglied keine zufriedenstellenden Ergebnisse gemäß den Artikeln 3, 4, 7, 8 und 9 erzielt hat und seine Handelsinteressen bedeutend beeinträchtigt sind. In diesem Fall werden die Ergebnisse jenen gleichwertig sein, als wäre das fragliche Organ ein Mitglied.

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