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Artikel 14 Wirtschaftliche, landwirtschaftl., industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 14

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des Abkommens erfüllt sind.

(2) Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Geschehen zu Belgrad, am 12. Oktober 2001 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und serbischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001980

Dokumentnummer

NOR40030819

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