Artikel 14
Übermittlung der Aufträge
1. Die Überweisungen sind gemäß den von den beteiligten Verwaltungen angenommenen technischen Spezifikationen über die vom Internationalen Büro des WPV oder von anderen Institutionen eingerichteten elektronischen Netze durchzuführen.
2. Sicherheit und Qualität des Verkehrs sind durch die technischen Spezifikationen bezüglich der benutzten Netze oder durch eine bilaterale Vereinbarung zwischen der Aufgabepostverwaltung und der auszahlenden Postverwaltung zu gewährleisten.
3. Die Postverwaltungen können vereinbaren, Überweisungen anhand der in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Formblätter durchzuführen, die vorrangig versendet werden.
4. Die Postverwaltungen können vereinbaren, den Verkehr auch auf andere Weise abzuwickeln.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006778
Dokumentnummer
NOR40117739
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