Mitteilungen
Artikel 14
(1) Der Urteilsstaat verständigt den Überwachungsstaat unverzüglich von allen Umständen, die auf die Überwachung Einfluß haben könnten. Er verständigt ihn insbesondere von Gnadenmaßnahmen, Amnestien oder einem Widerruf der bedingten strafrechtlichen Sanktion.
(2) Widerruft der Urteilsstaat die bedingte strafrechtliche Sanktion, so steht es ihm frei, den Überwachungsstaat auf Grund dieses Vertrages um die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zu ersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012202
Dokumentnummer
NOR40251585
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