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Artikel 14 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Mitteilungen

Artikel 14

(1) Der Urteilsstaat verständigt den Überwachungsstaat unverzüglich von allen Umständen, die auf die Überwachung Einfluß haben könnten. Er verständigt ihn insbesondere von Gnadenmaßnahmen, Amnestien oder einem Widerruf der bedingten strafrechtlichen Sanktion.

(2) Widerruft der Urteilsstaat die bedingte strafrechtliche Sanktion, so steht es ihm frei, den Überwachungsstaat auf Grund dieses Vertrages um die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zu ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012202

Dokumentnummer

NOR40251585

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