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Artikel 14 Veterinärabkommen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1965

Artikel 14

(1) Die Einfuhr und Durchfuhr folgender Sendungen ist an eine Bewilligung der Zentralveterinärbehörde des Ein- oder Durchfuhrstaates (Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung) gebunden:

  1. a) Tiere (Art. 2, Abs. 1), ausgenommen Hunde, Katzen, Bienen und Pelztiere;
  2. b) frisches und konserviertes Fleisch von Einhufern und Klauentieren sowie Fleischwaren, ausgenommen Fleischwaren im Post- und Reiseverkehr (Art. 16 lit. a) und Schweineschmalz;
  3. c) getötete Haus- und Wildkaninchen sowie getötete Hasen;
  4. d) frische Mägen, Schlünde, Därme und Blasen;
  5. e) frische Häute und Felle (grün, nur angekalkt, angestrichen oder gesalzen);
  6. f) rohe, nicht getrocknete Knochen, Hörner, Hufe und Klauen;
  7. g) Bruteier.
  1. von Tierseuchen nicht verbunden ist.

Schlagworte

Einfuhrstaat, Einfuhrbewilligung, Postverkehr, Hauskaninchen

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010319

Dokumentnummer

NOR40005923

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