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Artikel 14. Unterzeichnung. Luftverkehrsabkommen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1962

Artikel 14. Unterzeichnung.

Das vorliegende Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem sich die Vertragschließenden Teile durch Notenwechsel, der so bald wie möglich in Wien stattfinden soll, mitteilen, daß das Abkommen entsprechend ihren verfassungsmäßigen Bestimmungen genehmigt wurde.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen am 19. Februar 1962 zu Wien in doppelter Ausfertigung in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise maßgebend sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019

Gesetzesnummer

10011359

Dokumentnummer

NOR12146875

alte Dokumentnummer

N9196243576L

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