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Artikel 14 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2009

Artikel 14

Verwendung als Beweismittel

Feststellungen, Bescheinigungen, Mitteilungen, Dokumente, beglaubigte Abschriften und sonstige Unterlagen, die von Bediensteten der ersuchten Behörde nach ihrem innerstaatlichen Recht eingeholt und in den in den Artikeln 10 bis 12 vorgesehenen Fällen der ersuchenden Behörde übermittelt werden, können von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften als Beweismittel verwendet werden.

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