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Artikel 14 Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 14

Internationale Zusammenarbeit

(1) Zwecks Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit als Folge von Staatennachfolge arbeiten betroffene Staaten untereinander zusammen, unter anderem durch Zurverfügungstellung von Informationen über ihr einschlägiges innerstaatliches Recht.

(2) Für den in Ansatz 1 genannten Zweck werden betroffene Staaten in diese Zusammenarbeit auch einbeziehen:

  1. a)den Generalsekretär des Europarates und den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) sowieb)soweit zweckmäßig, andere Staaten und internationale Organisationen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20007113

Dokumentnummer

NOR40126047

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