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Artikel 14: Suspendierung des Abkommens Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Artikel 14: Suspendierung des Abkommens

Jede Partei kann dieses Abkommen im Falle eines bewaffneten Konflikts, einer Krise oder aus einem anderen Grund von nationalem Interesse durch Notifikation an die andere Partei suspendieren. Die Suspendierung kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010546

Dokumentnummer

NOR40211409

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