vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Artikel 14

Um die Durchführung dieser Satzung sicherzustellen, wird sie durch Geschäftsordnungen ergänzt. Diese Geschäftsordnungen werden durch das Ständige Büro ausgearbeitet und einer diplomatischen Tagung, dem Rat der diplomatischen Vertreter oder dem Rat für Allgemeine Angelegenheiten und die Politik der Konferenz zur Genehmigung vorgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002096

Dokumentnummer

NOR40165540

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)