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Artikel 14. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Zustellung.

Artikel 14.

(1) Die zuzustellenden Schriftstücke sind in der Sprache des ersuchten Gerichtes abzufassen oder mit einer Übersetzung in diese Sprache zu versehen. Die Übersetzung muß entweder amtlich hergestellt oder von einem Dolmetsch, der in einem der beiden vertragschließenden Staaten amtlich bestellt ist, als richtig bestätigt sein; eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.

(2) Ist das Schriftstück weder in der Sprache des ersuchten Gerichtes abgefaßt noch mit einer Übersetzung in diese Sprache (Absatz 1) versehen, so hat sich das ersuchte Gericht darauf zu beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger zu bewirken, wenn dieser zur Annahme bereit ist.

Zur Sprache des ersuchten Gerichtes siehe Schlußprotokoll lit. b.

Schlagworte

Übersetzung, Zustellungsempfänger

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001936

Dokumentnummer

NOR12025720

alte Dokumentnummer

N2195514457A

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