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ARTIKEL 14 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

ARTIKEL 14

Technische Handelshemmnisse

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in den Bereichen Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung ein wesentliches Ziel für die Entwicklung des Handels ist.

(2) Die Vertragsparteien fördern die Verwendung internationaler Normen, arbeiten in den Bereichen Normen, Konformitätsbewertungsverfahren und technische Vorschriften zusammen und tauschen entsprechende Informationen aus, insbesondere im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse. Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei rasch einen Dialog über Fragen im Zusammenhang mit technischen Handelshemmnissen aufzunehmen, und benennen Kontaktstellen für die Kommunikation über Fragen, die unter diesen Artikel fallen.

(3) Die Zusammenarbeit im Bereich der technischen Handelshemmnisse kann unter anderem in Form eines Dialogs, gemeinsamer Projekte, technischer Hilfe und von Programmen für den Kapazitätsausbau erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201046

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