Artikel 14
Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten dieses Protokolls
Die Organisation arbeitet mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten dieses Protokolls zusammen, um die angemessene Handhabung der Rechtssprechung, die Beachtung von Polizei-, Gesundheitsvorschriften sowie Vorschriften betreffend die Sicherheit am Arbeitsplatz und Umweltvorschriften zu erleichtern sowie jeden Missbrauchs der in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)