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Artikel 14 Privilegien und Immunitäten des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.1957

Artikel 14

Die Vertreter in der Beratenden Versammlung und ihre Stellvertreter können nicht wegen der in Ausübung ihrer Aufgaben geäußerten Ansichten oder ihrer Stimmabgabe geklagt, verhaftet oder gerichtlich verfolgt werden.

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