Artikel 14
Beistellung von Statistiken
1. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen übermitteln.
2. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von dem bzw. den Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Gesetzesnummer
10012476
Dokumentnummer
NOR12155897
alte Dokumentnummer
N9199544459J
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