Artikel 14 Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.1978

ARTIKEL 14

Artikel 14

Flughafengebühren und ähnliche Gebühren

Die von jedem Vertragschließenden Teil für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles eingehobenen Gebühren dürfen nicht höher sein als jene Gebühren, die von seinen nationalen Fluglinienunternehmen, welche internationale Fluglinien betreiben, bezahlt werden.

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