vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Luftverkehrsabkommen (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Artikel 14

Statistiken

Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien haben einander über Ersuchen jene periodischen oder sonstigen statistischen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die vernünftigerweise zur Überprüfung der auf den vereinbarten Fluglinien bereitgestellten Kapazität verlangt werden können. Diese statistischen Unterlagen haben Angaben über das von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderte Verkehrsaufkommen unter Angabe der Herkunft und Bestimmung des Verkehrs zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10012542

Dokumentnummer

NOR12156236

alte Dokumentnummer

N9199550607J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)