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Artikel 14 Luftverkehrsabkommen (Jordanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1977

Artikel 14

Beratungen und Abänderungen

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und des dazugehörigen Anhanges zu gewährleisten.

2. Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; diese Beratung, die zwischen den Luftfahrtbehörden und auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen.

Alle auf diesem Wege vereinbarten Abänderungen treten dreißig (30) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

3. Abänderungen des Anhanges sind zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zu vereinbaren, und treten dreißig (30) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011495

Dokumentnummer

NOR40005740

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