Artikel 14
Wechsel des Luftfahrzeugs
- (1)Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf alle Flügen auf den vereinbarten Flugdiensten und nach eigenem Ermessen die Luftfahrzeuge im Vertragsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei oder an einem Punkt entlang der festgelegten Flugstrecken wechseln, vorausgesetzt:
- (a) die nach dem Punkt des Luftfahrzeugwechsels eingesetzten Luftfahrzeuge werden in Abstimmung mit den ankommenden oder abgehenden Luftfahrzeugen, je nach Situation, geplant;
- (b) dass bei Luftfahrzeugwechsel im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und wenn mehr als ein Luftfahrzeug über den Punkt des Wechsels hinaus betrieben wird, maximal ein derartiges Luftfahrzeug von gleicher Größe und keines größer als das Luftfahrzeug sein darf, das in der dritten und vierten Luftfreiheit eingesetzt wird.
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