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Artikel 14. Kündigung Luftverkehrsabkommen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.1963

Artikel 14. Kündigung

Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

10011364

Dokumentnummer

NOR40004204

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