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Artikel 14 – Kulturerbe und die Informationsgesellschaft Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Artikel 14 – Kulturerbe und die Informationsgesellschaft

  1. a. Unterstützung von Initiativen, die die Qualität der Inhalte fördern und sich bemühen, die Vielfalt der Sprachen und Kulturen in der Informationsgesellschaft zu bewahren;
  2. b. Unterstützung international kompatibler Normen im Bereich der Erforschung, Bewahrung, Verbesserung und Sicherheit des Kulturerbes sowie gleichzeitige Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern;
  3. c. Bemühungen zur Überwindung von Hindernissen beim Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit dem Kulturerbe, insbesondere für Bildungszwecke, sowie parallel dazu Schutz der geistigen Urheberrechte;
  4. d. Anerkennung, dass durch die Schaffung digitaler Inhalte, die sich auf das Kulturerbe beziehen, die Bewahrung des bestehenden Kulturerbes nicht gefährdet wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20009099

Dokumentnummer

NOR40169361

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