Artikel 14
Grenzüberschreitende Observation
- (1) Beamte einer der Vertragsparteien, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens auf ihrem Hoheitsgebiet eine Person überwachen, die im Verdacht steht an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu sein, sind vorbehaltlich des Abschlusses einer bilateralen Durchführungsvereinbarung gemäß Artikel 34 Absatz 1 dieser Konvention berechtigt, ihre Observation im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei fortzusetzen, wenn die andere Vertragspartei einem vorangehendem Ersuchen um grenzüberschreitende Observation zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden sein. Auf Ersuchen wird die Observation auf Beamte der Vertragspartei übertragen, auf deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet. Das in Satz 1 genannte Ersuchen um Unterstützung muss an eine Behörde gerichtet werden, die von jeder der Vertragsparteien benannt wird und berechtigt ist, die ersuchte Zustimmung zu erteilen oder weiterzuleiten.
- (2) Kann wegen besonderer Dringlichkeit die ersuchende Vertragspartei kein vorangehendes Ersuchen um Bewilligung stellen, sind die Beamten, die die Observation durchführen, vorbehaltlich einer in Absatz 1 dieses Artikels genannten bilateralen Durchführungsvereinbarung, berechtigt, die Observation einer Person, die im Verdacht steht, eine Straftat wie in Absatz 3 dargelegt, begangen zu haben, auch über der Grenze fortzusetzen. In diesen Fällen muss die Behörde der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, unverzüglich darüber informiert werden, dass die Grenze überquert worden ist und ein Rechtshilfeersuchen mit genauer Begründung, warum eine Grenzüberschreitung ohne vorherige Bewilligung notwendig war, muss ohne Verzögerung übermittelt werden.
- (3) Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten bilateralen Durchführungsvereinbarungen legen die in Absatz 2 genannten Straftaten fest. Dies geschieht entweder in einer abschließenden Liste oder durch Ausweitung auf alle auslieferungsfähigen Straftaten.
- (4) Die Observation ist einzustellen, sobald die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet diese stattfindet, auf Grund der Mitteilung oder des Ersuchens, gemäß der vorangehenden Absätze, dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.
- (5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Observation wird unter den folgenden allgemeinen Bedingungen durchgeführt:
- a) Die Beamten, die die Observation durchführen, müssen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels sowie der Rechtsordnung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, handeln; sie müssen die Anweisungen der zuständigen lokalen Behörden befolgen.
- b) Vorbehaltlich der in Absatz 2 genannten Fälle sind die Beamten verpflichtet, während der Observation ein Dokument bei sich zu führen, das die Erteilung der Zustimmung nachweist.
- c) Die Beamten, die die Observation durchführen, müssen jederzeit nachweisen können, dass sie in amtlicher Funktion tätig sind.
- d) Die observierenden Beamten können während der Observation Dienstwaffen bei sich tragen, es sei denn die ersuchte Vertragspartei hat dem ausdrücklich widersprochen; deren Gebrauch ist außer in den Fällen gerechtfertigter Notwehr nicht zulässig.
- e) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig.
- f) Die observierenden Beamten dürfen die observierte Person weder anhalten noch festnehmen.
- g) Alle Einsätze sind Gegenstand eines Berichts an die Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Einsätze stattgefunden haben; es kann erforderlich werden, dass die Beamten, die die Observation durchführen, persönlich erscheinen.
- h) Die Behörden der Vertragspartei, aus denen die observierenden Beamten stammen, unterstützen auf Ersuchen die Behörden der Vertragsparteien, auf deren Hoheitsgebiet die Observation stattgefunden hat, bei der dem Einsatz, an dem sie teilgenommen haben, folgenden Befragung einschließlich Gerichtsverfahren, vorausgesetzt, dass die Identität des betroffenen Beamten geschützt wird.
- (6) Die Beamten, auf die in den vorangehenden Absätzen Bezug genommen wird, werden in den bilateralen Durchführungsvereinbarungen näher bestimmt.
- (7) Die Vertragsparteien können im Rahmen einer bilateralen Durchführungsvereinbarung den Umfang dieses Artikels ausweiten und zusätzliche Maßnahmen für die Anwendung dieses Artikels annehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
20007472
Dokumentnummer
NOR40132068
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