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Artikel 14 Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1958

Artikel 14

Aufgaben

Das Exekutivkomitee ist das Vollzugsorgan des Kongresses und hat folgende Aufgaben:

  1. a) die Durchführung der Kongreßbeschlüsse zu überwachen;
  2. b) Resolutionen anzunehmen, die sich aus Empfehlungen der Fachausschüsse in dringlichen, die technischen Vorschriften betreffenden Angelegenheiten ergeben, vorausgesetzt, daß allen davon berührten Regionalverbänden Gelegenheit geboten wird, ihre Zustimmung oder Ablehnung vor der Annahme durch das Exekutivkomitee zum Ausdruck zu bringen;
  3. c) technische Informationen, Beratung und Hilfe auf dem Gebiete der Meteorologie zu gewähren;
  4. d) Empfehlungen zu studieren und zu unterbreiten, die sich auf jedwede, die internationale Meteorologie und die Durchführung des Wetterdienstes betreffenden Angelegenheiten beziehen;
  5. e) die Tagesordnung für den Kongreß vorzubereiten und den Regionalverbänden und Fachausschüssen Anleitungen bei der Vorbereitung ihrer Tagesordnung zu geben;
  6. f) auf jeder Sitzung des Kongresses über seine Tätigkeit zu berichten;
  7. g) die Finanzgebarung der Organisation gemäß den Bestimmungen des Teiles XI der vorliegenden Konvention durchzuführen;
  8. h) andere Aufgaben auszuführen, die ihm vom Kongreß oder durch die vorliegende Konvention übertragen werden.

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