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Artikel 14 Haager Straßenverkehrsübk

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1975

Artikel 14

Ein Staat mit einem nicht einheitlichen Rechtssystem kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt erklären, daß dieses Übereinkommen sich auf alle oder nur auf eines oder mehrere seiner Rechtssysteme erstreckt; er kann diese Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ändern.

Diese Erklärungen werden dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande notifiziert; sie haben ausdrücklich anzugeben, auf welche Rechtssysteme das Übereinkommen anzuwenden ist.

Schlagworte

Teilrechtsordnung

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

10002339

Dokumentnummer

NOR12030216

alte Dokumentnummer

N2197515549R

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