vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Frühe-Hilfen-Vereinbarung“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 14

Geltungsdauer

Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2028 abgeschlossen und ist auch auf spätere Abrechnungen gemäß Art. 8 anzuwenden.

03.06.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte