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Artikel 14 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Abschnitt 2

Sonstige Kenntnisse

a) Verbreitung auf gütlichem Wege

Artikel 14

Die Kommission bemüht sich im Wege gütlicher Verhandlung um die Mitteilung der Kenntnisse, die für die Erreichung der Ziele der Gemeinschaft nützlich sind, und um die Einräumung von Nutzungslizenzen an Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen, die derartige Kenntnisse zum Gegenstand haben.

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