vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Artikel 14

Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, Häftlinge, die im Durchgangsverkehr in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gelangt sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthalts in diesem Staat zurückzunehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)