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Artikel 14 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 14

Form und Höhe des Schadenersatzes bei Tötung und Verletzung

§ 1.

Der in Artikel 11 § 2 und in Artikel 12 Buchst. b) vorgesehene Schadenersatz ist in Form eines Kapitalbetrages zu leisten. Ist jedoch nach Landesrecht die Zuerkennung einer Rente zulässig, so wird der Schadenersatz in dieser Form geleistet, wenn der Geschädigte oder die gemäß Artikel 11 § 2 Anspruchsberechtigten die Zahlung einer Rente verlangen.

§ 2. Die Höhe des gemäß § 1 zu leistenden Schadenersatzes richtet sich nach Landesrecht. Es gilt jedoch bei Anwendung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften für jede Person eine Höchstgrenze von 175 000 Rechnungseinheiten für den Kapitalbetrag oder eine diesem Betrag entsprechende Jahresrente, sofern das Landesrecht eine niedrigere Höchstgrenze vorsieht.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009998

Dokumentnummer

NOR40198002

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