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Artikel 14 Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1936

Artikel 14

(1) Artikel 14.Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst haben das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung, die Bearbeitung und die öffentliche Aufführung ihrer Werke durch die Kinematographie zu gestatten.

(2) Kinematographische Erzeugnisse werden wie Werke der Literatur oder Kunst geschützt, wenn der Urheber dem Werk einen eigentümlichen Charakter gegeben hat. Fehlt dieser Charakter, so genießt das kinematographische Erzeugnis den Schutz der Werke der Photographie.

(3) Unbeschadet der Rechte des Urhebers des vervielfältigten oder bearbeiteten Werkes wird das kinematographische Werk wie ein Originalwerk geschützt.

(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Vervielfältigungen oder Erzeugnisse, die durch irgendein anderes, der Kinematographie ähnliches Verfahren hergestellt werden.

Schlagworte

Filmwerk, Laufbild, Lichtbild, Bearbeitung, vorbestehendes Werk

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024570

alte Dokumentnummer

N2193625725S

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