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Artikel 14 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 14

Abschnitt 14

Sollten die Vereinten Nationen ihren Amtssitz aufgeben, so übergeben sie den von diesem Amtssitz eingenommenen Bereich, in so gutem Zustand wie es die natürliche Abnützung erlaubt, an die Regierung, wobei jedoch die Vereinten Nationen nicht verhalten sind, den Bereich in der Form und Beschaffenheit wiederherzustellen, wie er vor einem Umbau oder einer Veränderung, die von der Regierung oder den Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen allenfalls vorgenommen wurde, bestand.

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