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Artikel 14 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

KAPITEL V

Geschäftstätigkeit

Artikel 14

Artikel 14

Verwendung der Vermögenswerte

(1) Der Fonds stellt Mittel zur Finanzierung von Vorhaben und Programmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung im Hoheitsgebiet der Mitglieder bereit. Der Fonds gewährt derartige Finanzierungen zugunsten solcher Mitglieder, deren Wirtschaftslage und -aussichten eine Finanzierung zu Vorzugsbedingungen erfordern.

(2) Die vom Fonds gewährte Finanzierung dient Entwicklungszwecken, die er angesichts der Erfordernisse des oder der betreffenden Gebiete für vorrangig hält; außer in besonderen Fällen wird die Finanzierung nur für bestimmte Vorhaben oder Gruppen von Vorhaben gewährt, insbesondere solche, die Teil eines staatlichen, regionalen oder subregionalen Programms sind; eingeschlossen ist die Gewährung von Finanzierungsmitteln für staatliche Entwicklungsbanken oder andere geeignete Einrichtungen zur Weitervergabe für bestimmte, vom Fonds genehmigte Vorhaben.

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